Wird dem Versicherungsvermittler die Provision/Courtage für einen vermittelten Versicherungsvertrag in voller Höhe ausgezahlt und nicht in Abhängigkeit von der Beitragszahlung des Versicherungsnehmers (ratierlich) gutgeschrieben, so steht sie für eine bestimmten Zeitraum unter dem Vorbehalt einer Rückforderung (Stornohaftungszeit). Kündigt der Versicherungsnehmer in diesem Zeitraum seinen Vertrag so muss die volle Provision/Courtage (bei Stornierung ab Beginn) oder ein Teil davon (bei Beitragseingängen für einen gewissen Zeitraum) erstattet werden.